Die
Geschichte der Beseitigung der Grundrechte
in der
ehemaligen Tschechoslowakischen Republik
Zwischen dem 21.8.1940 und dem 28.10.1945 wurden von Edvard Beneš, der das Amt des tschechoslowakischen (Exil-)Präsidenten beanspruchte, insgesamt 143 sogenannte Beneš-Dekrete erlassen. Etwa fünfzehn von ihnen haben die Entrechtung und Enteignung der Deutschen und Magyaren in der ehemaligen Tschechoslowakei zum Gegenstand und sind völkerrechtswidrig. (Diese werden heute in der öffentlichen Diskussion über den an den Sudetendeutschen begangenen Genozid gemeinhin als Beneš-Dekrete bezeichnet, obgleich es natürlich auch zahlreiche Beneš-Dekrete harmloseren Inhalts gegeben hat.) Völkerrechtswidrig waren auch manche Ausführungsbestimmungen zu den genannten Dekreten sowie eine geringe Zahl von (nach dem Oktober 1945) erlassenen Gesetzen. Die Enteignungs- und Vertreibungsdekrete wurden am 28.3.1946 von der tschechoslowakischen Provisorischen Nationalversammlung rückwirkend gebilligt und haben seitdem in der Tschechoslowakei und heute in der Tschechischen Republik sowie in der Slowakei Gesetzeskraft.
Im sogenannten „Kaschauer
Statut“, dem ersten Programm der tschechoslowakischen Regierung der
Nationalen Front vom 5. April 1945, wurde in Artikel VII vorgesehen, fast allen
Sudetendeutschen die „tschechoslowakische
Staatsbürgerschaft“ abzuerkennen, nachdem man sie völkerrechts- und
menschenrechtswidrig wieder als tschechoslowakische Staatsbürger betrachtete
und das Sudetenland erneut, wie 1918, mit Gewalt besetzte und annektierte.
Hiervon sollten jedoch jene Personen nicht betroffen werden, die sich „vor und nach München 1938“, das heißt
dem Münchener Abkommen, loyal und treu zur Tschechoslowakei bekannten, jene,
die nach München 1938 ins Exil gingen und als „Antinazisten und Antifaschisten“ angesehen wurden.
Im „Kaschauer
Statut“, genannt nach dem ersten Regierungssitz der tschechoslowakischen
Regierung nach ihrer Rückkehr aus London über Moskau, wurde also primär nur die
Vertreibung für jene Sudetendeutschen vorgesehen, die nach tschechoslowakischer
Auffassung „wegen Verbrechen gegen die
Republik“ zu verurteilen waren und jene, „die nach München 1938 einwanderten“. Jedoch sofort nach Kriegsende
wurden die Sudetendeutschen stigmatisiert, indem sie weiße Armbinden oder
Stoffteile mit dem schwarzen Aufdruck „N“ („Němec“ = Deutscher) tragen mußten. Ihre Lebensmittelkarten
erhielten einen quergeschriebenen Aufdruck: „Deutsche“. Dies führte
für sie zu einer völlig unzureichenden Lebensmittelzuteilung. Einkaufen durften
sie nur zu bestimmten Stunden. Der größte Teil der Sudetendeutschen wurde aus
ihren Wohnungen in Notunterkünfte und Lager getrieben und gepfercht. Das Programm
von Kaschau (einer Stadt in der Ostslowakei) änderte sich jedoch binnen weniger
Wochen. Die Sudetendeutschen wurden enteignet und bis auf rund 330.000 bis
350.000 von rund 3,5 Millionen, völkerrechts- und menschenrechtswidrig ihrer
Heimat und ihres Besitzes beraubt und vertrieben. Die Massenvertreibung vollzog
sich in zwei Phasen, die sogenannte „wilde
Austreibung“ in den Monaten Mai bis Juni 1945 und die von
tschechoslowakischen staatlichen Behörden beziehungsweise den
Nationalausschüssen organisierten Massenaustreibungen von Juli 1945 bis Oktober
1946. Es kam zu über 240 000 Vertreibungsopfern, darunter unzählige
Pogrom-Tote. Die totale Enteignung, Rechtlosmachung und Zwangsarbeit wurden
durch die „Dekrete des Präsidenten der Republik“, Staatspräsident Dr.
Edvard Beneš, ausgelöst. Zu diesen gesetzgeberischen Akten
und zur Regierungsarbeit wurde er durch das „Kaschauer
Programm“ ermächtigt. Die menschenverachtenden „Dekrete“ wurden zusätzlich von den Mitgliedern der Regierung
beziehungsweise den zuständigen Ressortleitern unterzeichnet. Sie wurden im
nachhinein von der Nationalversammlung bestätigt und bisher nicht widerrufen
und besitzen daher auch heute noch Gesetzeskraft. Folgende Dekrete über
Enteignung, Entrechtung und Zwangsarbeit wurden 1945 erlassen:
1. Das Dekret
betreffend „die Ungültigkeit einiger
vermögensrechtlicher Geschäfte aus der Zeit der Unfreiheit und über die
nationale Verwaltung der Vermögenswerte der Deutschen, der Magyaren, der
Verräter und Kollaboranten und einiger Organisationen und Anstalten“ vom
19. Mai 1945.
Dieses Dekret bildete die Grundlage für die
Enteignung des privaten und Volksvermögens der in der Tschechoslowakei lebenden
Deutschen. Aufgrund des Dekrets wurde das gesamte Vermögen dieser Personen
unter „nationale Verwaltung“, das
heißt unter die Verwaltung der zuständigen „Nationalausschüsse“
(die in der Regel von der Kommunistischen Partei angeführt wurden), gestellt.
Mehrere Millionen Sudetendeutsche wurden mit diesem beispiellos brutalen Akt de
facto enteignet.
2. Das Dekret betreffend die „Konfiskation
und beschleunigte Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen,
Magyaren, wie auch der Feinde und Verräter des tschechischen und slowakischen
Volkes“ vom 21. Juni 1945.
Dieses Dekret bot die
Handhabe zur Beschlagnahme des gesamten landwirtschaftlichen Besitzes der
Sudetendeutschen. Dieser wurde einem „nationalen
Bodenfonds“ unterstellt, der wiederum von Nationalausschüssen gebildet
wurde.
3. Die
Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 22. Juni 1945 über die „Sicherstellung des deutschen Vermögens“.
Damit wurde das
Gesamtvermögen der Sudetendeutschen, das bei Geldinstituten hinterlegt war (zum
Beispiel Geld- und Wertpapierbesitz), konfisziert, außerdem wurden die
deutschen Unternehmungen und Institutionen gezwungen, spätestens innerhalb von
15 Tagen ihr gesamtes Vermögen auf ein vom Finanzministerium bestimmtes
Sperrdepot zu hinterlegen.
4. Das Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Juli 1945 über die „Besiedlung des landwirtschaftlichen Bodens
der Deutschen, der Magyaren und anderer Staatsfeinde durch tschechische,
slowakische und andere slawische Landwirte“.
Mit diesem Dekret wurde die Konfiskation des
landwirtschaftlichen Besitzes der Sudetendeutschen sowie der Magyaren
bestätigt, um ihn möglichst rasch an tschechische und slowakische Neusiedler
billig zu verteilen.
5. Das
Verfassungsdekret des Präsidenten der Republik vom 2.8.1945 über die „Regelung der tschechoslowakischen
Staatsbürgerschaft der Personen deutscher und magyarischer Nationalität“.
Veröffentlicht wurde das Dekret am 10.8.1945. Im
Paragraph 1, Punkt 1 heißt es: „Tschechoslowakische
Staatsbürger deutscher oder magyarischer Nationalität, die nach den
Vorschriften der fremden Besatzungsmacht die deutsche oder die ungarische
Staatsangehörigkeit erworben haben, haben mit diesem Erwerb die
tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren“; im Punkt 2: „Die übrigen tschechoslowakischen Staatsbürger
deutscher und magyarischer Nationalität verlieren die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft mit dem Tage, an welchem
dieses Dekret in Kraft tritt.“
In
einem Kommentar, der vom Abteilungsleiter im tschechoslowakischen
Innenministerium, Dr. Vladimir Verner, in der Zeitschrift „Pravni praske“ (9/1945) veröffentlicht wurde, heißt es: „Der Zweck dieses Dekrets ist es, die
Deutschen zur Vorbereitung ihres Abschubs aus dem Gebiet der Tschechoslowakei
ihrer Staatsbürgerschaft zu entkleiden.“
6. Das Dekret
vom 19. September 1945 über „die
Arbeitspflicht der Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft
verloren haben.“
Mit diesem Dekret wurde die Zwangsarbeit für alle Personen angeordnet, denen nach dem Dekret vom 2. August 1945 die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft aberkannt worden war. Dieser Zwangsarbeit unterlagen Männer vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr und Frauen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr.
7. Auf
Grund der Kundmachung des Finanzministeriums vom 22. Juni 1945
mußten sämtliche
Zahlungen an Deutsche auf Sperrkonten erfolgen. Selbst die Zahlungen aus Löhnen
und Dienstbezügen, die den Betrag von 200 Kronen überstiegen. Über die auf
diesen Sperrkonten lagernden Beträge konnte nur mit besonderer behördlicher
Genehmigung verfügt werden. Die verbliebenen Sperrkonto-Guthaben wurden später
mit Wirkung vom 1. Juli 1953 zugunsten des Staates eingezogen. In Sperrdepots
mußten ferner alle Wertpapiere, Wert- und Kunstgegenstände und sonstige Wertsachen
hinterlegt werden. Sie wurden ebenfalls entschädigungslos enteignet.
8. Das Dekret
vom 25. Oktober 1945 über die „Konfiskation
des feindlichen Vermögens und die Fonds der Nationalen Erneuerung“.
Dieses Dekret bildete die Grundlage zur Enteignung des übrigen Vermögens der Deutschen, das durch die Dekrete vom 19. Mai bzw. 21. Juni 1945 noch nicht erfaßt war.
9. Das Dekret
vom 27. Oktober 1945 über die „Zwangsarbeit-Sonderabteilungen“.
Ihm zufolge konnten alle
als staatlich unzuverlässig erklärten Personen auf unbestimmte Zeit in „Zwangsarbeit-Sonderabteilungen“
(Konzentrationslager) inhaftiert werden. Dieses Dekret wurde ergänzt durch die
10.
Bekanntmachung des Ministeriums des Inneren vom 2. Dezember 1945
über die „Richtlinien zur Durchführung des Dekrets
des Präsidenten der Republik über die Arbeitspflicht von Personen, welche die
tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben.“
11. Gesetz über
die „Rechtmäßigkeit von Handlungen, die
mit dem Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken
zusammenhängen.“
Eine Handlung, die in
der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1945 vorgenommen wurde und
deren Zweck es war, einen Beitrag zum Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit
der Tschechen und Slowaken zu leisten, oder die eine gerechte Vergeltung für
Taten der Okkupanten oder ihrer Helfershelfer zum Ziel hatte, ist auch dann
nicht widerrechtliche, wenn sie sonst nach den geltenden Vorschriften strafbar
gewesen wäre. Mit diesem sogenannten
„Amnestiegesetz“ wurden praktisch alle an Deutschen und Ungarn im Zuge der
Vertreibung begangenen Verbrechen legalisiert.
Die verbrecherischen
Anordnungen der Beneš-Dekrete, die mehrere Millionen
Menschen ausplünderten und beraubten, sind ohne jedes Beispiel. Es wurden
unterschiedslos auch erklärte NS-Gegner enteignet und ausgebürgert. Viele
Juden, die den Krieg überlebt hatten, erhielten nach 1945 ihr von den
NS-Machthabern beschlagnahmtes Eigentum nicht zurück. Statt dessen gab es
nachweislich sogar eine Reihe von Fällen, in denen ermordete Juden posthum
unter Anwendung der Dekrete Nr. 12 oder 108 als „Deutsche“ enteignet wurden.
Auch andere Enteignungsexzesse waren häufig. Mit den
Dekreten wurden beispielsweise auch das Vermögen des neutralen Fürsten von und
zu Liechtenstein sowie das Eigentum von italienischen Bürgern und von
Angehörigen der polnischen und kroatischen Volksgruppe in der ČSR enteignet.
Alle führenden tschechischen Politiker und Parteien
und alle Verfassungsorgane halten praktisch an der Fortgeltung der Dekrete
fest.
Punktuell werden die
Dekrete heute noch angewendet, nämlich insbesondere in Form des Ausschlusses
der heimatverbliebenen Deutschen von der Eigentumsrückgabe und beim Umgang mit
sogenannten „liegenden Hinterlassenschaften“ aus der Zeit vor dem 25.2.1948.
Hier können Bürger der Tschechischen Republik dann heute „nachträglich erben“,
wenn der verstorbene Erblasser tschechischer Volkszugehöriger war, nicht aber,
wenn er Deutscher war.
Die Gültigkeit der Dekrete wurde vom tschechischen
Verfassungsgericht in dem – in Widerspruch zu den Grundprinzipien abendländischer
Rechtsordnung stehenden – Grundsatzurteil vom 8.3.1995 ausdrücklich bestätigt.
Anlaß war der Antrag des im nordböhmischen Reichenberg lebenden Deutschen
Rudolf Dreithaler auf Rückgabe seines Elternhauses, der abgelehnt wurde. Diese
Entscheidung belegt zugleich die anhaltende Diskriminierungswirkung der Fortgeltung
der Dekrete. Die Dekrete sind aber auch in der Slowakei, aus welcher vor allem
die Karpatendeutschen vertrieben wurden, noch in Kraft.
Der
tschechische Botschafter Frantisek Cerny räumte am 10. Juni 1998 in einer
vielbeachteten Erklärung in Berlin ein, daß „jene
Drei“ der Dekrete, die der Vertreibung als Grundlage dienten, „von einer Kollektivschuld“ ausgingen.
Dadurch, daß die Tschechische Republik die Menschenrechtskonventionen in ihrem
Rechtssystem verankert habe, seien alle völkerrechtswidrigen Dekrete
automatisch abgeschafft worden, meinte er. Diese Einschätzung ist freilich
unzutreffend, wie aus dem Vorgenannten klar wird. Man kann vielmehr sagen, daß
in der Tschechischen Republik sogar ein Verfassungskonflikt besteht, weil
Gesetze und Gerichtsurteile – bis hin zu den Urteilen des Verfassungsgerichts –
der Verfassung des Landes widersprechen.
In der Frage der Dekrete ist in der Tschechischen
Republik eine Begriffsverwirrung aufgetreten, man kann von einem juristischen
Chaos sprechen: Manche Politiker halten die Dekrete für erloschen, andere sind
der Meinung, einige dieser Dekrete seien bereits aufgehoben worden – verweigern
aber die Auskunft darüber, welche – wieder andere halten alle Dekrete für einen
unverzichtbaren Teil der tschechischen Rechtsordnung. Der tschechische
Verfassungsrichter Antonin Prochazka hat klargestellt, daß die Dekrete
weiterhin gültig seien und vom tschechischen Verfassungsgericht insbesondere in
Restitutionssachen laufend angewendet werden. Wir müssen also feststellen, daß
die tschechische Rechtsordnung nicht nur mit der Rechtsordnung der EU völlig
unvereinbar ist, sondern daß die tschechische Rechtsordnung an sich ein großer
Unsicherheitsfaktor ist so wie dieser Staat
sich zu einem Risikofaktor für seine Nachbarn entwickelt (Prag als
russische Spionagezentrale, ungenügender Sicherheitsstandard bei den
tschechischen Kernkraftwerken, Operationsbasis für Schleuserbanden und
russische Mafia). Vor diesem Hintergrund sind auch die Bestrebungen des
deutschen EU-Kommissars Günther Verheugens höchst schockierend, die
Tschechische Republik in die EU aufzunehmen.
Quellen: MITTEILUNGSBLATT DER SUDETENDEUTSCHEN
LANDSMANNSCHAFT, Folge 12/99, Landshut, 23.10.1999
Der Text wurde mit geringfügigen
Änderungen übernommen von: Überparteiliche Plattform zur
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