VON DR. HERBERT GÜNTHER
Die Vertretung sudetendeutscher Interessen wird leider durch Unkenntnis der historischen Zusammenhänge und ihrer völkerrechtlichen Beurteilung sowohl in den eigenen Reihen als auch bei den dazu berufenen staatlichen Organen und politischen Parteien wesentlich erschwert. Oftmals werden den Auffassungen und Entscheidungen oberflächliche und rein gefühlsmäßige Argumente zugrunde gelegt, wie z.B.
¾ die Sudetendeutschen seien inzwischen in den Aufnahmeländern
integriert,
¾ sie hätten einen gleich hohen Lebensstandard wie die übrige
Bevölkerung,
¾ sie dächten gar nicht ernsthaft an eine Rückkehr in die alte
Heimat,
¾ für eine Entschädigung der Konfiskation fehlten der
Tschechischen Republik ohnehin die notwendigen finanziellen Mittel,
¾ die Geltendmachung des Heimatrechts würde durch die Aufnahme der Tschechischen Republik in die EU wegen der damit verbundenen Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit an Bedeutung verlieren,
¾ schließlich sei es eine Illusion, das Selbstbestimmungsrecht zu fordern.
So werden die Sudetendeutschen oftmals als Störenfriede der
deutschen Politik – insbesondere auch im Verhältnis zur Tschechischen Republik
– angesehen und es wird teilweise Unverständnis geäußert, daß die deutsch-tschechische
Erklärung vom Jänner 1997 von der sudetendeutschen Volksgruppe einhellig
abgelehnt wird.
Diesen fehlerhaften Überlegungen und Irrtümern, die niemals
zu einem Ausgleich führen können, wird nachfolgend die deutsch-tschechische
Problematik auf der Grundlage des Völkerrechts gegenübergestellt. „Man kann Geschichte nicht überwinden, man
kann weder Ruhe noch Versöhnung finden, wenn man sich nicht der ganzen
Geschichte stellt.“ Roman Herzog am 13.2.1995.
Als Material meiner Ausarbeitung dienten mir
folgende Arbeiten von Prof. Dr. Dieter Blumenwitz: „Die Benesch-Dekrete aus dem Jahre 1945 unter dem Gesichtspunkt des
Völkerrechts“ und „Schlußstrich-Erklärung
und Beneš-Dekrete“. Meine
Aufgabe sah ich darin, die schwierigen Fragen für den Laien durch Verwendung
der Frage- und Antwort-Form leichter verständlich zu machen. Dem gleichen Zweck
dient der Auszug von Gesetzestexten und völkerrechtlichen Verträgen, die nicht
jedermann leicht zugänglich sind. Unter Völkerrecht ist die Gesamtheit der durch
Vertrag oder Völkergewohnheitsrecht begründeten Rechtssätze, die die Rechte und
Pflichten der Staaten untereinander regeln, zu verstehen. Es gibt weder ein
zentrales Gesetzgebungsorgan noch eine unabhängige zentrale Gerichtsbarkeit.
Rechtsquellen sind vor allem die Beschlüsse internationaler Konferenzen und
völkerrechtliche Verträge.
Das
Verhältnis zwischen dem Völkerrecht und dem Bundesrecht ist im Artikel 25
Grundgesetz (GG) wie folgt geregelt:
„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“
1. Wann und von wem wurde die Vertreibung der
Sudetendeutschen geplant?
Elisabeth WISKEMANN, die im Auftrag des Royal Institute of international Affairs das Problem der deutsch-tschechischen Beziehungen untersuchte, führt aus, Hubert Ripka, der engste Mitarbeiter von Beneš im Londoner Exil und späterer Außenminister, habe ihr brieflich mitgeteilt, daß Beneš und er (Ripka) erstmals im Dezember 1938 die praktische Möglichkeit der Aussiedlung der Sudetendeutschen nach dem von ihnen erwarteten Krieg ernsthaft erörtert hätten (Germany’s Eastern neighbours, 1956, S. 62).
Vgl. die Berichte des Internationalen
Komitees vom Roten Kreuz, JCIR. Report on its
Activities during the Second World War, 2 Bde., und die Dokumentation
über die Parlamentsdebatten in Großbritannien und in den USA, die Alfred DE
ZAYAS ausgewertet hat (Die Anglo-Amerikaner und die Vertreibung der Deutschen –
Vorgeschichte, Verlauf, Folgen. 2. Aufl. [1981). Siehe auch die Dokumentation:
Die Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus der Tschechoslowakei, Bd. IV/1 (dtv reprint 1984),
S. 134.
2. Gibt
es einen Vorläufer für die Benesch-Dekrete?
Ja, das Kaschauer Programm vom 5.2.45 unterscheidet zwischen „verbrecherischen Deutschen“ und „loyalen Deutschen“ und Ungarn. Danach sollen nur die verbrecherischen Deutschen und Ungarn aus der Republik entfernt werden. Die Beneš-Dekrete sahen dann weitaus rigorosere Maßnahmen gegen die Sudetendeutschen und Ungarn vor, von denen nur solche Personen ausgenommen waren, die sich aktiv an der „Befreiung der Tschechoslowakei“ beteiligt hatten. (Nachfolgend werden die Ungarn nicht mehr besonders erwähnt, wobei sie das gleiche Schicksal erlitten haben.)
3. Welche
Dekrete führten zur Enteignung?
Durch das Dekret vom 19. Mai 1945 wurde das deutsche V